Weitere Entscheidung unten: LG München I, 28.01.1985

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   BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85   

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BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85 (https://dejure.org/1985,797)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1985 - 4 StR 29/85 (https://dejure.org/1985,797)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1985 - 4 StR 29/85 (https://dejure.org/1985,797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Folgen des Ausbleibens von gerichtlichen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 273
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85
    Nach der Entscheidung vom 18. Juli 1984 (MDR 1984, 954, zum Abdruck in BGHSt 33, 8 bestimmt) und den seither zu dieser Frage ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84 - m.w. Nachw.) ist eine nicht geringe Menge nur dann gegeben, wenn der THC-Gehalt mindestens 7, 5 g beträgt.

    Allein die Feststellung, daß es sich um die vom Lieferanten des Angeklagten verkaufte "Standardware" gehandelt hat (UA 6), reicht zur Beurteilung dieser Frage nicht aus; es ist nicht erkennbar, ob das Landgericht damit zum Ausdruck bringen will, daß das Betäubungsmittel einen mittleren THC-Gehalt hatte (vgl. hierzu die Ausführungen zum mittleren THC-Gehalt in BGH MDR 1984, 954/955).

  • BGH, 29.01.1985 - 4 StR 790/84

    Bestimmung der Mindestqualität von Haschisch

    Auszug aus BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85
    Nach der Entscheidung vom 18. Juli 1984 (MDR 1984, 954, zum Abdruck in BGHSt 33, 8 bestimmt) und den seither zu dieser Frage ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84 - m.w. Nachw.) ist eine nicht geringe Menge nur dann gegeben, wenn der THC-Gehalt mindestens 7, 5 g beträgt.

    Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden, so mußte das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 1984 - 2 StR 665/84 - und vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84, jeweils m.w. Nachw.).

  • BGH, 02.11.1984 - 2 StR 665/84

    Überprüfung der Qualität von Kokain zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts -

    Auszug aus BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85
    Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden, so mußte das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 1984 - 2 StR 665/84 - und vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84, jeweils m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2016 - 2 Ss 542/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung eines

    a) Das Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt für Cannabisprodukte 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) (BGHSt 33, 8; BGHSt 42, 1; BGH, Beschluss vom 07. Februar 1985 - 4 StR 29/85 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 1986 - 2 Ss 1556/85 -, juris; Klaus Weber, BtMG, 4. Auflage, § 29a Rn. 88; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage, § 29a Rn. 64).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 4St RR 104/99

    "Geringe Menge" Heroin

    Insbesondere ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich im Betäubungsmittelgemisch befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; BGH bei Schoreit NStZ 1988, 348/350 f.; BayObLGSt 1988, 62/69; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 359, 361 und § 29 a Rn. 86 ff.).
  • OLG Hamm, 28.03.1994 - 2 Ss 251/94

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, die vom amtlich bestellten Vertreter des

    Konkretere Feststellungen hat es nicht getroffen, obwohl der Rechtsbegriff der nicht geringen Menge Ermittlungen des Tatrichters nicht nur zum Gewicht, sondern auch zum Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge des Rauschmittels voraussetzt (BGH NStZ 1985, 273 (st. Rspr.); vgl. Körner, 3. Aufl. (1990) § 29 BtMG Rdnr. 770 ff.).

    Vielmehr handelt es sich insoweit um Strafzumessungserwägungen, die Ergebnis tatrichterlicher Würdigung der festgestellten Tatumstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo sind (vgl. BGH NStZ 1985, 273; Körner, a.a.O. § 29 BtMG Rdnr. 772 m.w.N.).

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   LG München I, 28.01.1985 - 17 AR 5/85   

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  • NStZ 1985, 273
  • StV 1985, 199
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